AGB
Vorbestimmungen
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäfts- und Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden im Zusammenhang mit einer Vereinbarung gemäß § 1.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf die Vereinbarung, sind grds. schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) – soweit nicht anders vereinbart – abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
§1 Gegenstand der Verträge
- Unter Personalvermittlung im Sinne der Verträge ist zu verstehen, dass der AN dem AG Personen für Positionen nennt und der AG mit der benannten Person einen Arbeits-, Dienstvertrag oder Auftrag abschließt.
- Als AG gilt auch ein anderes Unternehmen, an dem der AG Beteiligungen hält, mit dem der AG verbunden ist im Sinne des § 18 AktG oder in sonstiger Weise zusammenarbeitet.
- Die vom AN gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihm durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann der AN daher nicht übernehmen.
- Der AN übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die von dem AG gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen.
§2 Fälligkeit der Provision
- Der Provisionsanspruch des AN ist fällig mit Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrages mit dem vom AN nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrages erst innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung eines Vermittlungsvertrages, aber aufgrund der Tätigkeit des AN zustande kommt.
- Als provisionsbegründender Vertrag gilt auch die Vermittlung einer Person an ein Unternehmen, an dem der AG Beteiligungen hält, mit denen der AG verbunden ist im Sinne des § 18 AktG, oder in sonstiger Weise zusammenarbeitet.
- Wird der Arbeits-, Dienstvertrag oder Auftrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch den AN vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber zustande oder wird ein Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Provisionsanspruch des AN nicht.
- Soweit nicht anders vereinbart, wird die Zahlung 14 Kalendertage nach Abschluss des Arbeits-, Dienstvertrags oder Auftrags mit der vermittelten Person durch den AG fällig.
- Zu allen in der Vereinbarung mit dem AG genannten Nettobeträgen wird die zum Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebliche gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.
§3 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag kann, soweit nicht anders geregelt, von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des 6. vollen Kalendermonats nach Erteilung des Auftrages.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
- Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§4 Pflichten des AG
- Der AG verpflichtet sich, dem AN innerhalb von 7 Kalendertagen anzuzeigen, wenn die vom AN vermittelte Person den Arbeits-, Dienstvertrag oder Auftrag unterzeichnet hat. Der AG übermittelt dem AN in Textform eine Kopie des entsprechenden Dokumentes.
- Der AG verpflichtet sich, die von dem AN überlassenen Unterlagen weder an Dritte noch an Unternehmen, an denen er Beteiligungen hält oder mit denen er im Sinne des § 18 AktG verbunden ist, weiterzugeben.
- Der AG verpflichtet sich, bei von ihm zu vertretender Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 und 2, neben der zu zahlenden Vermittlungsprovision, eine Vertragsstrafe i.H.v 10% des vereinbarten Gehalts (Jahresgehaltes setzt sich aus der Jahresbruttovergütung, Sonderzahlungen und einem Zielbonus, der bei Erreichung von 100% bestünde, zusammen) aus dem Arbeits-, Dienstvertrag oder Auftrag zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Der AG verpflichtet sich, die Eignung der zur Vermittlung vorgeschlagenen Personen selbst zu prüfen und die Interviews selbst durchzuführen. Der AG hat sich selbst über das Bestehen von Qualifizierungen, Referenzen und Nachweise zu erkundigen, wobei eine Kontaktaufnahme des AG zum Arbeitgeber des Vermittelten ausgeschlossen wird.
- Jegliche anfallenden Kosten für die Durchführung von Interviews sind vom AG zu tragen.
§5 Pflichten des AN
- Beendet das vermittelte Personal den Arbeits- oder Dienstvertrag vor Ablauf von einem Monat durch Gründe, die der AG nicht zu vertreten hat, verpflichtet sich der AN auf Wunsch des Auftraggebers zu einer Neu-Suche auf der Grundlage des ursprünglichen Kandidatenprofils. Für die Neu-Suche gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Nachlass von 25 % auf die Vermittlungsprovision.
- Die Nachbesetzung oder Erstattung der Provision entfällt, wenn der AG den AN nicht innerhalb von 7 Kalendertagen, nach Eingang der Kündigung, in Text- oder Schriftformform über die Kündigung informiert.
§6 Haftung für Personen- und Sachschäden
Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet der AN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Haftung des AN für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§7 Datenschutz
Der AN weist darauf hin, dass die personenbezogenen Daten entsprechend der DSGVO sowie BDSG (neu) verarbeitet werden. Im Übrigen verweist der AN auf “Pflichtinformationen gem. Art, 12 ff. DSGVO für Kunden” sowie auf die Hinweise unter https://www.conqure.de/datenmanagement/
§8 Gerichtsstand
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Soweit der AG Kaufmann ist, wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten zwischen den Parteien, auch im Wechsel- oder Scheckprozess, Deutschland, München vereinbart. Dem AN bleibt es vorbehalten, den AG am Gerichtsstand dessen Sitzes zu verklagen.
§9 Schlussbestimmungen
- Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so sollen hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
- Beide Vertragsparteien bestätigen, mit Vertragsunterzeichnung ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar dieses Vertrages erhalten zu haben.